Handy & Schule – Einblick ins Schulrecht

von Daniel Winter

Wir leben in einer digitalen Welt und somit sind Smartphones zum ständigen Begleiter geworden, auch in der Schule. Viele unterschiedliche Meinungen prallen aufeinander und sorgen für ein heiß umstrittenes Thema. In diesem Artikel wollen wir das Thema aus rechtlicher Sicht betrachten und uns anschauen, was Schulen und Lehrer:innen tatsächlich mit unseren Handys machen dürfen.. 

In einigen Ländern in Europa, wie in Griechenland, Italien, Niederlanden und Belgien gibt es bereits ein Smartphone-Verbot an Schulen. In Österreich ist das Bildungsministerium das zuständige Bundesministerium für das Schulwesen und ist somit auch für Rahmenbedingungen verantwortlich. Beim Thema Smartphones setzt dieses auf Schulautonomie. Bedeutet: Jede Schule soll selbst entscheiden, wie sie mit dieser Herausforderung umgehen.  

Ein spezielles Handyverbot müsste dabei über die Hausordnung umgesetzt werden, die schuleigene Verhaltensvereinbarungen enthält.  Dessen Änderung obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (SGA). In diesem Schulgremium sitzen mit Stimmrecht 3 Elternvertreter:innen, 3 Schülervertreter:innen und 3 Lehrervertreter:innen. Geleitet wird dies vom:von der Schulleiter:in, diese:r darf jedoch nur bei Stimmengleichheit mitbestimmen (§64 Schulunterrichtsgesetz). 

Die Hausordnung kann dabei nicht nur festlegen, dass Handys während der Unterrichtszeit ausgeschaltet werden müssen, sondern auch, dass der Gebrauch auch in den Pausen untersagt ist, da diese zur Erholung dienen sollen. 

Auch ohne spezielle Hausordnung darf eine Lehrkraft dir dein Handy abnehmen, wenn du damit den Unterricht störst. Unterrichtsstörende Gegenstände sind nämlich nach §3 Abs. 4 der Schulordnung der Lehrkraft auf Verlangen zu übergeben. “Ob eine Störung des Unterrichts vorliegt, entscheidet allein die Lehrperson”, heißt es vom Bildungsministerium. Nach Beendigung des Unterrichtes ist es dir jedoch wieder zurückzugeben. Ein Zurückhalten, um es deinen Erziehungsberechtigten zu geben, ist unzulässig.  

Sollte dein Handy während der Abnahme beschädigt werden (z.B. Display zersplittern), so haftet der:die Dienstgeber:in des Lehrers bzw. bei grober Fahrlässigkeit der:die Lehrer:in selbst. 

Was passiert, wenn man regelmäßig gegen das Handyverbot verstößt? Dabei drohen dieselben Disziplinarmaßnahmen, wie bei anderen Verstößen gegen die Hausordnung, wie z.B. Verwarnung, Mitteilung an die Eltern oder ein Klassenbucheintrag (§10 Abs. 2 Schulordnung). 

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass Lehrer:innen auf jeden Fall ein Handy abnehmen dürfen, sollte damit der Unterricht gestört worden sein. Es muss einem aber nach dem Unterrichtsende zurückgegeben werden. Zusätzlich können die Schulen im SGA eine Hausordnung beschließen, die diese Regeln verschärft. 

Wir wollen diesen Artikel mit einem Zitat von DDDr. Markus Juranek, MSc, dem Leiter des Präsidialbereichs der Bildungsdirektion Vorarlberg abschließen:

„Mit dem Abnehmen des Handys wird ja in das Grundrecht auf Eigentum, aber auch in das Grundrecht auf Kommunikationsfreiheit eingegriffen. Beides darf nur im unbedingt notwendigen Ausmaß geschehen, wie es in einer demokratischen Gesellschaft üblich ist und zur Umsetzung anderer Werte einer demokratischen Gesellschaft zB zur Aufrechterhaltung der Ordnung unbedingt notwendig ist.” 

  • Markus Juranek, Wo die Schule juristisch wird (FN 1), S&R 1/2016, 56

Falls du also Fragen hast, oder wir dich in konkreten schulrechtlichen Fällen unterstützen können, melde dich gerne per E-Mail unter bei uns!


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